Aufgaben der Ausschüsse

Hauptausschuss

  1. Beratung über Angelegenheiten der Geschäftsordnung.
  2. Beratung der Stellenpläne der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.
  3. Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung und Besoldung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8
  4. Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung und Eingruppierung von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe V b BAT.
  5. Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung und Eingruppierung von Gemeindearbeiterinnen und Gemeindearbeitern
  6. Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung von Auszubildenden
  7. Beratung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
  8. Beratung über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeitern und Auszubildenden.
  9. Beratung aller Finanz- und Haushaltsangelegenheiten.
  10. Beratung der Satzungen und Gebührenordnungen.
  11. Beratung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten.
  12. Beratung über den Beitritt zu Verbänden und Vereinen.
  13. Beratung und Beschlussfassung über Sozialangelegenheiten, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind und nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.
  14. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von gemeindlichen Wohnungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
  15. Beratung von Grundstücksverhandlungen soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
  16. Genehmigung von Grundstücksverträgen, Grundstücksteilungen und Grundstücksauflassungen bis zum Einzelwertbetrag von 15.000,00 €.
  17. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zur Höhe von 15.000,00 € pro Jahr.
  18. Erlass von Forderungen von mehr als 250,00 € bis zur Höhe von 500,00 € bzw. Niederschlagung von Forderungen von mehr als 1.000,00 € bis zur Höhe von 5.000,00 €.
  19. Genehmigung von Stundungen, wenn der Stundungsbetrag im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro und nicht mehr als 10.000,00 Euro beträgt.

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Bauangelegenheiten

  1. Beratung der Bauleitpläne u.ä. (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landesentwicklungspläne usw.)
  2. Beschlussfassung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben allgemein
  3. Beschlussfassung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben entsprechend der Zuständigkeit der Kommunen im Rahmen der einschlägigen Rechtsgrundlagen gemäß Baugesetzbuch und Landesbauordnung
  4. Beratung der gemeindlichen Bauangelegenheiten
  5. Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß Baugesetzbuch
  6. Berechtigung zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 40.000,00 € zuzüglich 10 % der Gesamtsumme bei unvermeidbaren Mehrleistungen
  7. Beratung über Ansiedlung und Förderung von Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe im Innen- und Außenbereich
  8. Beratung von bautechnischen Angelegenheiten der Entwässerung, der Wasser- und Energieversorgung
  9. Beratung der Ausschreibungsunterlagen zu Auftragsvergaben und Entscheidung, ob die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit der Auftragsvergabe nach erfolgter Ausschreibung beauftragt werden soll
  10. Beratung zu landschaftsverändernden Maßnahmen beim Erwerb bzw. Verkauf und der Pacht bzw. Verpachtung von Flächen im Außenbereich
  11. Beratung der Angelegenheiten der Forst- und Landwirtschaft
  12. Beratung von Friedhofsangelegenheiten
  13. Beratung von Verkehrsangelegenheiten und aller Angelegenheiten zur Erstellung und Fortschreibung des Verkehrskonzeptes
  14. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen im Bereich Umwelt und Naturschutz bis zur Höhe von 15.000,00 € pro Jahr
  15. Die Bauanträge sollen dem UNB-Ausschuss und den Ortsräten entsprechend der gesetzlichen Notwendigkeit und in der durch das KSVG festgelegten Reihenfolge zugeleitet werden.
  16. Bei Bauvorhaben, die den Vorgaben eines Bebauungsplanes entsprechen, sowie bedenkenlosen Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich kann das Einvernehmen der Gemeinde durch den Bürgermeister und die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher des jeweils betroffenen Gemeindebezirks hergestellt werden.
  17. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen über verfahrensfreie Vorhaben

Ausschuss für Jugend, Kultur, Tourismus und Sport

  1. Beratung in allen Angelegenheiten von Fragen der allgemeinen Jugendpflege, zu Einrichtungen der Jugendhilfe
  2. Beratung von Angelegenheiten  der Vorschulen (Kindergärten), der Schulen, der Kindergärten und der Kinderhorte
  3. Beratung kultureller Fragen
  4. Beratung von Vereins- und Sportangelegenheiten
  5. Beratung in allen touristischen Angelegenheiten

Werksausschuss

Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden. Der Werksausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Betriebes fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach § 35 KSVG und § 4 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung der Gemeinderat zuständig ist und die auch nicht zum Aufgabenbereich der Werkleitung gemäß § 3 der Betriebssatzung gehören.
 
Der Werksausschuss entscheidet insbesondere über:

  1. Die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, soweit diese Zuständigkeiten nicht dem Gemeinderat gemäß § 35 Ziffer 11 KSVG vorbehalten sind
  2. Die Vergabe von Bauaufträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen bis 40.000,00 € zuzüglich 10 % der Gesamtsumme bei unvermeidbaren Mehrleistungen
  3. Den Erlass von Forderungen von mehr als 250,00 € bis  500,00 €;
  4. Die Niederschlagung von mehr als 1.000,00 € bis 5.000,00 €
  5. Genehmigung von Stundungen, wenn der Stundungsbetrag im Einzelfall mehr als 1.000,00 € und nicht mehr als 10.000,00 € beträgt
  6. Den Abschluss von Verträgen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören
  7. Die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, soweit dies nicht dem Gemeinderat vorbehalten ist.

Die Werkleitung kann an den Sitzungen des Werksausschusses teilnehmen; sie ist berechtigt und bei Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der §§ 101 und 122 KSVG.

Ferienausschuss

Die Besetzung des Ferienausschusses ist identisch mit der Besetzung des Hauptausschusses.

In der Ferienzeit wird der Ferienausschuss als beratendes und beschließendes Organ in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Gemeinderates und seiner Ausschüsse tätig. Dessen Beschlüsse sind nach dem Ende der Ferienzeit unverzüglich dem Gemeinderat bzw. den zuständigen Ausschüssen bekannt zu geben.